Sozialversicherung - Einleitung

Stand: 14 Januar 2025

Die Sozialversicherung umfasst mehrere zentrale Bereiche wie Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Erwerbsunfähigkeit, Rente, Familienleistungen usw. Es ist daher sehr wichtig, dass festgestellt wird, welchem Sozialversicherungsrecht eine Person untersteht, damit im richtigen Land Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden können und insbesondere auch die Krankenversicherung im richtigen Land erfolgt.

Grundlage sind die innerhalb der EU und im Verhältnis zur Schweiz geltenden Koordinationsbestimmungen der EU-Verordnungen 883/2004 und 987/2009. Ziel der Koordination ist es sicherzustellen, dass eine Person, die zu Wohn- oder Arbeitszwecken in einen anderen Staat verzieht oder grenzüberschreitend erwerbstätig ist, nicht deswegen benachteiligt wird. Die beteiligten Staaten, d.h. die Schweiz und die Mitgliedstaaten der EU, gewährleisten diesen grenzübergreifenden Sozialversicherungsschutz, indem sie sich gegenseitig zur Einhaltung gewisser Grundsätze verpflichten.

Die Koordinationsregeln bestimmen, welches nationale Sozialversicherungsrecht Anwendung findet. Es ist jeweils nur ein Staat zuständig für die Beitragspflicht in allen Versicherungszweigen, auch dann wenn eine Person in mehreren Staaten arbeitet. Das bedeutet, dass bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten (eine:r) der Arbeitgeber:innen in einem fremden Staat nach den dort geltenden Regeln Sozialversicherungsbeiträge abführen muss. Für gewisse Beschäftigtenkategorien, z.B. für entsandte Arbeitnehmende, gelten besondere Vorschriften. Im Verhältnis zur Schweiz ist im Rahmen der Krankenversicherung das sogenannte Optionsrecht zu berücksichtigen (siehe unten).

Wir weisen darauf hin, dass die nachstehenden Informationen allgemein gehalten wurden, da es zahlreiche Sonderfälle gibt, die nicht im Einzelnen aufgeführt werden können. In den Fällen von gleichzeitiger Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten sollte auf jeden Fall verbindlich durch die zuständige Stelle (siehe unten) geklärt werden, welchem Sozialversicherungsrecht die Person untersteht, damit der oder die Arbeitgeber:in oder die Arbeitgeber:innen korrekt Sozialversicherungsbeiträge abführen kann/können und die betroffene Person sich im richtigen Staat krankenversichern kann.

Wenn aus Versehen im falschen Land Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden, kann dies zu Komplikationen führen, wenn Sie eine Leistung beanspruchen wollen – sei es im Krankheitsfall, bei Arbeitslosigkeit oder bei der Beantragung von Familienleistungen oder Renten.

Die neue multilaterale Rahmenvereinbarung zur grenzüberschreitenden Telearbeit ist zum 1. Juli 2023 in Kraft getreten: Grenzüberschreitende gewöhnlichen Telearbeit im Wohnstaat ist – auf Antrag – in einem Umfang von bis zu 49.99 % möglich, ohne dass es zu einem Wechsel des Sozialversicherungsrechts kommt.

Frankreich, Deutschland und die Schweiz (sowie weitere Staaten, siehe Liste der Unterzeichnerstaaten) haben die multilaterale Rahmenvereinbarung über die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 VO 883/2004 bei gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit (im Folgenden: Rahmenvereinbarung) unterzeichnet. Die Rahmenvereinbarung trat am 1. Juli 2023 in Kraft und enthält eine abweichende Regelung im Bereich der Sozialversicherungsunterstellung bei grenzüberschreitender Telearbeit. Beschäftigten wird dadurch ermöglicht, dass unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 49,99 % der Gesamtarbeitszeit im Wohnstaat in Form von gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit erbracht werden können und dennoch weiterhin das Sozialversicherungsrecht des Beschäftigungsstaates bzw. Sitzstaates des/der Arbeitgeber:in gilt.

In welchen Fällen ist die Rahmenvereinbarung anwendbar?

Die Rahmenvereinbarung ist anwendbar bei gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit im Wohnstaat in einem Umfang zwischen 25 % und 49,99 % der Gesamtarbeitszeit. Bei gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit im Wohnstaat in einem Umfang von weniger als 25 % gelten hingegen die allgemeinen Regeln (Art. 13 Abs. 1 lit. a VO 883/2004, vgl. hierzu unser Merkblatt zur Mehrfachbeschäftigung).

Die Rahmenvereinbarung ist nicht anwendbar auf

  • Personen, die neben der Telearbeit im Wohnstaat zusätzlich gewöhnlich weitere Tätigkeiten im Wohnstaat ausüben;
  • Personen, die neben der Tätigkeit im Beschäftigungsstaat und der Telearbeit im Wohnstaat in einem weiteren Staat gewöhnlich eine Tätigkeit ausüben;
  • Selbstständige.

Bei gelegentlichen, unregelmäßigen bzw. kurzfristigen (nicht gewöhnlichen) Tätigkeiten (z.B. Dienstreisen) im Wohnstaat oder einen anderen Staat bleibt die Rahmenvereinbarung grundsätzlich anwendbar. Im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 VO 883/04 gelten diese als Entsendungen, für die ggf. eine A1-Bescheinigung zu beantragen ist.

Wie berechnet sich der Anteil der Telearbeit im Wohnstaat?

Für die Berechnung des Anteils/Prozentsatzes der gewöhnlichen grenzüberschreitenden Telearbeit im Wohnstaat ist die für die folgenden 12 Kalendermonate angenommene Situation zu berücksichtigen. Die Grenze darf also durchaus in einem Monat oder einer Woche überschritten werden, wenn sich dies auf das Jahr hinaus wieder ausgleicht. Vorausgesetzt wird, dass der Wechsel zwischen Telearbeit im Wohnstaat und Arbeit vor Ort mit einer gewissen Regelmäßigkeit erfolgt. Hat eine Person mehrere Arbeitgeber:innen in einem Staat, gilt die 49,99 %-Grenze insgesamt für die Arbeitszeit bei allen Arbeitgeber:innen.

Wer kann die Anwendung beantragen?

Damit die Rahmenvereinbarung zur grenzüberschreitenden Telearbeit Anwendung findet, muss durch die jeweiligen Arbeitgeber:innen eine A1-Bescheinigung beantragt werden. Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde des Staates zu stellen, dessen Sozialversicherungsrecht weiterhin gelten soll:

  • Für Arbeitnehmer:innen, die in der Schweiz beschäftigt sind, müssen deren Arbeitgeber:innen einen Antrag bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse über die Plattform ALPS (Applicable Legislation Portal Switzerland) stellen. Weitere Informationen und Details zur Antragstellung stellt das Schweizer Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf seiner Internetseite zur Verfügung.
  • Für Arbeitnehmer:innen, die in Deutschland beschäftigt sind, müssen deren Arbeitgeber:innen einen Antrag bei der DVKA stellen. Weitere Informationen und Details zur Antragstellung stellt die DVKA auf ihrer Internetseite zur Verfügung.
  • Für Arbeitnehmer:innen, die in Frankreich beschäftigt sind, müssen deren Arbeitgeber:innen einen Antrag bei der Urssaf stellen. Weitere Informationen und Details zur Antragstellung stellt die Urssaf auf ihrer Internetseite zur Verfügung.

Der Antrag gilt rückwirkend ab dem 1. Juli 2023, sofern er bis zum 30. Juni 2024 gestellt wird.

Wo finde ich die Rahmenvereinbarung zum Nachlesen?

Der Text der Rahmenvereinbarung zur grenzüberschreitender Telearbeit und das erläuternde Memorandum sind – auf Englisch – auf der Seite des belgischen Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit verfügbar. Eine nicht offizielle deutsche Übersetzung stellt die DVKA auf ihrer Internetseite zur Verfügung.

Um rechtsverbindlich zu klären, welchem Sozialversicherungsrecht eine Person unterstellt ist, sowie für die Ausstellung des Formulars A1, sind folgende Behörden zuständig:

Mehrfachbeschäftigung: Sozialversicherungspflicht bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten (de)
Typ: PDF Größe: 2 MB
Telearbeit im grenzüberschreitenden Kontext – das Wichtigste in Kürze (de)
Typ: PDF Größe: 146 KB
Telearbeit im grenzüberschreitenden Kontext – Leitfaden für Grenzgänger:innen und Arbeitgeber:innen (de)
Typ: PDF Größe: 894 KB
Sozialversicherung für deutsche Studierende und Praktikant:innen in Frankreich (de)
Typ: PDF Größe: 1 MB
Praktikum im Nachbarland: richtig krankenversichert sein (de)
Typ: PDF Größe: 274 KB

Krankheit und Pflege

Stand: 26 September 2023

In welchem Land Sie sich krankenversichern müssen, richtet sich danach, welchem Sozialversicherungsrecht Sie unterstehen. In diesem Land müssen nach den jeweils geltenden nationalen Vorschriften Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Außerdem müssen Sie sich grundsätzlich auch in diesem Land krankenversichern.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist das sogenannte Optionsrecht für
Grenzgänger:innen in die Schweiz.

Informationen dazu, welches Sozialversicherungsrecht anwendbar ist, finden Sie oben in der Rubrik Sozialversicherung - Einleitung.

Arbeitslosigkeit

Stand: 28 September 2023

Angestellte zahlen im Allgemeinen in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung ihres Beschäftigungslandes ein. Falls sie ihren Arbeitsplatz verlieren, erhalten sie die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung von den jeweils für Arbeitslosengeld zuständigen Stellen entsprechend der national geltenden Bestimmungen.

Für Arbeitskräfte, die in einem Mitgliedstaat arbeiten und in einem anderen wohnen (und dorthin mindestens einmal pro Woche zurückkehren), gelten bei vollständiger oder teilweiser Arbeitslosigkeit spezifische Regelungen. Personen, die Arbeitslosengeld beziehen möchten, müssen sich an die zuständige Behörde in ihrem Wohnland wenden.

Anmerkung: Für Grenzgänger:innen, die in Deutschland arbeiten, gelten spezifische Regelungen, wenn sie Langzeit erkrankt sind und ihr Anspruch auf Krankengeld ausgelaufen ist, ihr Arbeitsvertrag mit dem oder der deutschen Arbeitgeber:in aber weiterhin besteht (Nahtlosigkeitsregelung). Weitere Informationen dazu finden Sie in der Rubrik Grenzgänger:innen in teilweiser Arbeitslosigkeit.

Renten

Stand: 14 Oktober 2022

Altersrenten werden in Europa jeweils von demjenigen Staat ausgerichtet, in dem die entsprechenden Beitragszeiten geleistet wurden. Wenn Beitragszeiten in mehreren Staaten geleistet wurden, entstehen daraus mehrere Rentenansprüche. Die ehemaligen Arbeitskräfte erhalten also aus jedem Land, in welchem Beiträge geleistet wurden, eine anteilige Rente, entsprechend der national geltenden gesetzlichen Regeln.

Anmerkung: Aufgrund der Tatsache, dass die hier einschlägigen gesetzlichen Regeln für die EU/EWR-Länder und die Schweiz identisch sind, wird in der Folge für diese Ländergruppe der Sammelbegriff „Mitgliedstaat(en)“ verwendet.

Erwerbsunfähigkeit und Invalidität

Stand: 03 April 2024

Wenn Personen aufgrund von Krankheit oder infolge eines Unfalls bereits vor Erreichen des Rentenalters teilweise oder vollständig arbeitsunfähig werden, liegen unter Umständen Ansprüche auf Erwerbsunfähigkeitsleistungen vor. Die Art der Leistungen und die Voraussetzungen für einen Bezug variieren jedoch von Land zu Land. Aufgrund dieser Unterschiede ist die gegenseitige Anerkennung solcher Ansprüche zwischen verschiedenen Staaten grundsätzlich nicht möglich. Jedes Land prüft separat und ausschließlich nach den in diesem Land geltenden Bestimmungen, ob entsprechende Ansprüche vorliegen.

Unfall und Arbeitsunfall

Stand: 03 April 2024

Alle Arbeitskräfte der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum sind grundsätzlich gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Die europäische Verordnung EG Nr. 883/2004 sieht vor, dass alle Angestellten in dem Land versichert sind, wo sie ihre Tätigkeit ausüben.