Grundsätzlich sind alle in der Schweiz wohnhaften oder erwerbstätigen Personen krankenversicherungspflichtig. Jedes Familienmitglied muss einzeln versichert sein. Eltern müssen Kinder innert dreier Monate nach der Geburt versichern lassen. Unter den am Wohnort tätigen Versicherern besteht Wahlfreiheit.
Versicherungspflichtig sind namentlich auch ausländische Arbeitskräfte, die unselbständig erwerbstätig sind und deren Aufenthaltsbewilligung weniger als drei Monate gültig ist, sofern sie für Behandlungen in der Schweiz nicht über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen (vgl. unten: Optionsrecht). Das gilt auch für Personen, die während längstens drei Monaten in der Schweiz erwerbstätig sind und nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen hierfür keine Aufenthaltsbewilligung benötigen.
In der Schweiz muss sich jede Person selbst um ihren Versicherungsschutz kümmern, um dem gesetzlichen Obligatorium nachzukommen. Anders als in anderen Ländern bezahlen Arbeitgeber:innen in der Schweiz auch keinen Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung. Wenn man in der Schweiz seinen Wohnsitz hat, ist man verpflichtet die Grundversicherung durch einen gesetzlichen KVG-Tarif abzudecken. Darüber hinaus kann man private Zusatzversicherungen (nach VVG) abschließen. Anbieter der gesetzlichen (KVG) und privaten (VVG) Krankenversicherungstarife sind privatwirtschaftliche Krankenversicherungsunternehmen, die bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllen müssen.