Wer wegen seines Gesundheitszustands gar nicht oder nur noch eingeschränkt arbeiten kann, erhält − wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind − eine Rente wegen Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung.
Anspruch auf Leistungen wegen Erwerbsminderung besteht, wenn
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das gesetzliche Rentenalter noch nicht erreicht wurde,
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in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre lang Beiträge an die deutsche Rentenversicherung oder die französische Krankenversicherung gezahlt wurden,
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und die betroffene Person mindestens ein Jahr in Deutschland versichert war. Diese Wartezeit gilt jedoch nicht, wenn die Erwerbsminderung Folge einer Berufskrankheit oder eines Unfalls ist.
Je nach Schwere der nachweislichen Behinderung wird zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung unterschieden.
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Eine versicherte Person gilt als teilweise erwerbsgemindert, wenn ihre Arbeitsfähigkeit über drei Stunden und unter sechs Stunden pro Tag liegt.
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Beträgt die Arbeitsfähigkeit weniger als drei Stunden pro Tag, so spricht man von voller Erwerbsminderung.
Zur Berechnung der vollen Erwerbsminderungsrente werden, genau wie bei der Altersrente (siehe hier), die jeweiligen Beitragszeiten berücksichtigt. Darauf wird eine Hinzurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr addiert. Bei teilweiser Erwerbsminderung werden 50 % der so errechneten Rente gezahlt.