In Frankreich ist die CPAM (Krankenversicherung) für die Erwerbsunfähigkeits- oder Invalidenrente zuständig.
Anspruch auf eine Invaliditätsrente hat eine versicherte Person, die
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das gesetzliche Rentenalter noch nicht erreicht hat,
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eine Minderung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit um mindestens zwei Drittel nachweisen kann,
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mindestens ein Jahr vor Eintritt der Invalidität oder Vorerkrankung Versicherungsmitglied war
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und entweder in dieser Zeit insgesamt mindestens 800 Stunden tätig war, oder Beiträge für ein Entgelt gezahlt hat, das mindestens dem 2030fachen des französischen Mindeststundenlohns entspricht.
Die Berechnung der Invaliditätsrente erfolgt auf Basis des Grundlohns. Dazu wird das durchschnittliche beitragspflichtige Jahreseinkommen der besten zehn Einkommensjahre berücksichtigt. Die Berechnung unterteilt sich in drei Kategorien
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Kategorie 1: Die berechtigte Person kann noch eine Berufstätigkeit ausüben; die Rente beträgt 30 % des Grundlohns.
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Kategorie 2: Die berechtigte Person kann keine Berufstätigkeit ausüben; die Rente beträgt 50 % des Grundlohns.
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Kategorie 3: Die berechtigte Person kann keine Berufstätigkeit ausüben und zusätzlich wird Hilfe einer dritten Person benötigt; die Rente beträgt 50 % des Grundlohns, zuzüglich Pflegezuschlag.