Gesetzliche Unfallversicherung in der Schweiz

Stand: 01 August 2023

Alle in der Schweiz unselbständig Erwerbstätigen sind obligatorisch über ihre:n Arbeitgeber:in unfallversichert. Der Versicherungsschutz umfasst:

  • Berufsunfälle

  • Berufskrankheiten

  • Nichtberufsunfälle (NBU)


Teilzeitangestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem oder einer Arbeitgeber:in nicht mindestens 8 Stunden beträgt, sind jedoch nur gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten, nicht aber gegen Nichtberufsunfälle versichert. In diesen Fällen gelten allerdings Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.
Die Arbeitgeber:innen tragen die Prämien für die Versicherung der Berufsunfälle und -krankheiten. Die Prämien für die Versicherung der Nichtberufsunfälle werden dagegen in der Regel vom Lohn abgezogen, sofern sie der oder die Arbeitgeber:in nicht freiwillig ganz oder teilweise übernimmt.

Arbeitnehmer:innen, die nicht nur gegen Berufsunfälle, sondern auch gegen Nichtberufsunfälle obligatorisch versichert sind, können die Unfalldeckung beim Krankenversicherer sistieren. Die Krankenversicherungsprämie wird entsprechend herabgesetzt.

Beachten Sie:

  • Alle nicht obligatorisch Versicherten − also insbesondere auch die selbständig Erwerbenden − sollten sich selbst um eine entsprechende (freiwillige) Unfalldeckung kümmern.

  • Die Arbeitgeber:innen müssen ihre Arbeitnehmer:innen je nach Tätigkeitsbereich bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder bei den anderen zugelassenen Versicherern (Privatversicherer, Krankenkassen, öffentliche Unfallversicherungskassen) versichern. Im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) sind die Betriebe und Verwaltungen aufgeführt, die obligatorisch bei der SUVA versichert sind.

  • Einen guten Überblick gibt das Merkblatt Obligatorische Unfallversicherung UVG,
    welches Sie hier herunterladen können.

Leistungen der Unfallversicherung in der Schweiz

Stand: 18 Dezember 2015

Die Versicherungsleistungen der schweizerischen Unfallversicherung umfassen:

  • medizinische Behandlung und Kostenvergütung

  • Taggeld bei Arbeitsunfähigkeit

  • Invalidenrente (nach UVG, nicht zu verwechseln mit der Invalidenrente der IV)

  • Integritätsentschädigung

  • Hilflosenentschädigung

  • Hinterlassenenrente

Einige der Geldleistungen (nicht aber die Kostenvergütung) können bei Selbstverschulden gekürzt werden, insbesondere bei grob fahrlässigem Verhalten. Letzteres gilt allerdings nur für Nichtberufsunfälle (wozu auch der Arbeitsweg gehört). Bei grobfahrlässigen Berufsunfällen dürfen nach Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Kürzungen vorgenommen werden.

Medizinische Behandlung und Kostenübernahme nach einem Unfall (Schweiz)

Stand: 05 August 2016

Die Versicherten haben insbesondere Anspruch auf angemessene Behandlung der Unfallfolgen (u. a. ambulante ärztliche Behandlung; verordnete Arzneimittel; Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in einem Krankenhaus), sowie auf Übernahme/Erstattung der entsprechenden Kosten (also z. B. auch Reise-, Transport- und Rettungskosten).

Tagegeld nach einem Unfall

Stand: 31 Juli 2023

Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld. Das Taggeld wird ab dem dritten Tag nach dem Unfall ausgerichtet und beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes, bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend weniger. Den Verdienstausfall für den ersten und den zweiten Tag nach dem Unfall schuldet zu 80 % der oder die Arbeitgeber:in.

Weiterführende Links

Stand: 25 Oktober 2022