Wenn Sie mindestens einmal pro Woche von Ihrem Wohnort ins Arbeitsland pendeln, gelten Sie als Grenzgänger:in im sozialversicherungsrechtlichen Sinn. In diesem Fall können Sie sich sowohl im Wohnland als auch im Erwerbsland ärztlich behandeln lassen. Bei der Inanspruchnahme von Leistungen wird zwischen Sachleistungen und Geldleistungen unterschieden.
Zu den Sachleistungen gehören Leistungen wie ärztliche Behandlungen und Vorsorgeuntersuchungen, verschreibungspflichtige Medikamente, Krankenhaus- und Rehabilitationsaufenthalte sowie häusliche Krankenpflege. Zu den Geldleistungen gehören Leistungen wie das Mutterschaftsgeld und Krankengeld.