Witwen und Witwer sowie Partner:innen einer eingetragenen Lebensgemeinschaft erhalten eine Hinterbliebenenrente, wenn die verstorbene Person schon eine Rente bezog oder die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat, beziehungsweise diese als erfüllt galt. Man unterscheidet zwischen der kleinen und der großen Witwenrente:
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Die kleine Witwenrente kann von der hinterbliebenen Person vor ihrem 45. Lebensjahr beantragt werden, wenn sie nicht als erwerbsgemindert gilt und kein Kind erziehen muss. Sie beträgt in der Regel 25 % der Rente, auf die die verstorbene Person zum Zeitpunkt ihres Todes Anrecht gehabt hätte und ist normalerweise auf zwei Jahre begrenzt.
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Die große Witwenrente kann nach Vollendung des 45. Lebensjahres, bei Erwerbsminderung oder Kindererziehung beantragt werden. Sie beträgt in der Regel 55 % der Rente, auf die die verstorbene Person zum Zeitpunkt ihres Todes Anrecht gehabt hätte.
Eigenes Einkommen der Witwe oder des Witwers wird teilweise angerechnet, wenn ein bestimmter Freibetrag überschritten wird. Bei Wiederheirat der hinterbliebenen Person fällt die Rente weg; allerdings kann diese gegebenenfalls eine Abfindung beantragen.
Scheidung
Renten an geschiedene Eheleute wird bei vor dem 01.07.1977 geschiedenen Ehen gezahlt, wenn die verstorbene Person vor ihrem Tod Unterhalt gezahlt hat oder dazu verpflichtet war. Bei Scheidungen nach dem 30.06.1977 wird ein sogenannter Versorgungsausgleich durchgeführt. Wenn geschiedene Eheleute oder frühere Lebenspartner:innen ein Kind erziehen, können diese unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Erziehungsrente beantragen.
Für geschiedene Eheleute, die vor dem Tod der versicherten Person wieder geheiratet haben, besteht unter Umständen Anspruch auf eine Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten.