Anspruch und Dauer
Alle Beschäftigten haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Die gesetzliche Dauer des bezahlten Urlaubs ist auf 2,5 Arbeitstage für jeden tatsächlich bei einem oder einer Arbeitgeber:in geleisteten Arbeitsmonat festgelegt, also 30 Arbeitstage (fünf Wochen) pro Jahr für die innerhalb einer Referenzperiode geleistete Arbeit.
Die Berechnung der zustehenden Urlaubstage erfolgt aufgrund einer Referenzperiode. Diese erstreckt sich im Allgemeinen vom 1. Juni des Vorjahrs bis zum 31. Mai des laufenden Jahres. Tarifverträge können sowohl für unterjährig als auch für ganzjährig Beschäftigte andere Referenzzeiträume vorsehen (zum Beispiel vom 1. Januar bis zum 31. Dezember).
Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können auch über den gesetzlichen Urlaub hinausgehenden Urlaubsanspruch vorsehen. Sie können ebenfalls den Mitarbeitenden entsprechend Alter, Betriebszugehörigkeit oder Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder einen höheren Urlaubsanspruch einräumen.
Urlaubsentgelt
Aufgrund des vorgesehenen Jahresurlaubs entsteht ein Anspruch auf Urlaubsentgelt, das entweder einem Zehntel des Bruttoverdienstes der Arbeitskraftwährend der Referenzperiode beträgt oder dem Gehalt entspricht, das die Arbeitskraft erhalten hätte, wenn sie gearbeitet hätte.
Urlaubszeiträume
Die Arbeitgeber:innen haben im Rahmen ihres Direktionsrechts das Recht, die Urlaubszeiträume zu bestimmen. Sie müssen gewisse Umstände berücksichtigen (beispielsweise Familiensituation oder Betriebszugehörigkeit der Arbeitskraft), um die Urlaubsdaten zu bestimmen. Die Arbeitgeber:innen sind dabei nicht gesetzlich verpflichtet, die Schulferien zu berücksichtigen. Der oder die Arbeitgeber:in kann also die von der Arbeitskraft beantragten Zeiträume ablehnen, die Ablehnung muss aber begründet sein. Wenn die Arbeitskraft sich nicht an die von dem oder der Arbeitgeber:in vorgegebenen Urlaubsdaten hält, kann eine Kündigung wegen einfacher oder schwerwiegender Verfehlung ausgesprochen werden.
Beachten Sie: Verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (Pacte civil de solidarité, Pacs) lebende Beschäftigte, die im selben Betrieb arbeiten, haben Anspruch auf gemeinsame Urlaubszeiträume.
Erkrankung während des Urlaubs :
Der Kassationshof (Cour de cassation) hat das Prinzip festgelegt, nach dem eine Erkrankung während des Urlaubs diesen nicht aufhebt, so dass der oder die Arbeitgeber:in die Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub anrechnen muss, es sei denn, dass Tarifvereinbarungen günstigere Regelungen vorsehen. Dagegen hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21. Juni 2012 (Rechtssache C78/11) für eine Anrechnung auf den Urlaub ausgesprochen. Im Falle einer Streitigkeit mit dem oder der Arbeitgeber:in in dieser Frage, wenden Sie sich bitte an das zuständige Arbeitsgericht (Conseil de Prud’hommes).
Urlaub während der Krankschreibung:
Nach dem französischen Code du Travail haben Arbeitnehmer:innen grundsätzlich kein Recht auf Urlaub während der Krankschreibung, wenn diese nicht im beruflichen Kontext ist. Der Kassationshof (Cour de cassation) hat jedoch bestätigt, dass dies gemäß den EU-Richtlinien möglich ist. So haben die Arbeitnehmer:innen, die wegen einer Berufskrankheit oder einer gewöhnlichen Krankheit arbeitsunfähig sind, Anspruch auf bezahlten Urlaub.
Weitere Informationen finden Sie hier (Auf Französich)
Spenden von Urlaub:
In Frankreich können Arbeitnehmer:innen auf Urlaubstage verzichten und sie an Kolleg:innen spenden, die die:den gleiche:n Arbeitgeber:in haben. Die gespendeten Urlaubstagen gehen ausschließlich an Eltern von schwerkranken Kindern oder Kindern, die gestorben sind und an Kolleg:innen, die ihre Familie unterstützen müssen. Voraussetzung ist, dass die Spende anonym und kostenlos erfolgt. Im privaten Sektor sind die ersten vier Wochen für eine Spende ausgeschlossen. Im öffentlichen Dienst sind die Tage, die gespendet werden können, RTT-Tage und Tage des Jahresurlaubs.
Weitere Informationen finden Sie hier (Auf Französisch):
Don de jours de repos à un salarié parent d'enfant gravement malade ou proche aidant | Service-Public.fr
Don de jours de congé entre agents publics : dans quels cas est-ce possible ? | Service-Public.fr
Sonderurlaub aus familiären Anlass
Im Übrigen gewährt das Arbeitsgesetzbuch (Code du travail) im Artikel L3142 eine außerordentliche Berechtigung zur Abwesenheit von der Arbeit für bestimmte familiäre Anlässe. Diese außerordentliche Abwesenheitsberechtigung ist tatsächlichen Arbeitstagen gleichgestellt und zieht keine Gehaltskürzung mit sich (Artikel L3142-2, Code du Travail).
Dauer des Sonderurlaubs aus familiären Anlass:
-
ein Tag bei Tod des Vaters, der Mutter, des Schwiegervaters, der Schwiegermutter oder von Geschwistern.
- drei Tage bei Tod eines Ehegatten, eines eingetragenen Lebenspartners, des Vaters, der Mutter, des Schwiegervaters, der Schwiegermutter oder von Geschwistern
- zwölf bis vierzehn bei Tod eines Kindes
- fünf Tage, wenn eine Behinderung des Kindes bekannt wird
Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können günstigere Regelungen vorsehen (längere Zeiträume als die gesetzlich vorgeschriebenen Zeiträume oder zusätzliche Anlässe).