Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz
Der oder die Arbeitgeber:in kann nicht verlangen, dass die Arbeitnehmerin:
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mehr als zehn Stunden pro Tag arbeitet
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schwere körperliche Arbeiten übernimmt
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zwei Wochen vor und sechs Wochen nach der Entbindung arbeitet.
Im Falle von Nachtarbeit (zwischen 21 Uhr und 6 Uhr) sollte der oder die Arbeitgeber:in vorübergehend einen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. Wenn dies nicht möglich ist, ruht der Arbeitsvertrag und der Arbeitnehmerin wird die Lohnfortzahlung garantiert -
bestehend aus Tagegeldern der Krankenkasse (CPAM) und einem Zuschuss der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers.
Wenn die schwangere Arbeitnehmerin an ihrem Arbeitsplatz Risiken ausgesetzt ist (zum Beispiel durch chemische, gesundheitsgefährdende Stoffe), die sie gefährden, so muss der oder die Arbeitgeber:in ihr vorübergehend einen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. Wenn dies nicht möglich ist, ruht der Arbeitsvertrag und der Arbeitnehmerin wird Lohnfortzahlung garantiert. Dieser Schutz findet bis vier Wochen nach dem Ende des Mutterschaftsurlaubs Anwendung.
Währrend der Stillzeit
Während eines Jahres nach der Entbindung steht Müttern pro Arbeitstag eine Stunde während der Arbeitszeit zum Stillen zur Verfügung. (Code du Travail, art. L 224-2)
Die Stillzeit während der Arbeitszeit wird nicht als Arbeitszeit gezählt. In Vereinbarungen oder Tarifverträgen können hingegen Bestimmungen enthalten sein, dass die Stillzeit als Arbeitszeit angerechnet und somit auch bezahlt wird.
Versicherte bei der gesetzlichen Krankenkasse haben auf folgende Leistungen Anspruch:
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Rückerstattung der Kosten zu 100% ab dem ersten Tag des sechsten Schwangerschaftsmonats bis zum zwölften Tag nach der Entbindung für die gesamten anfallenden medizinischen und pharmazeutischen Kosten, für Laboruntersuchungen und Laboranalysen, für medizinische Hilfsmittel sowie für Krankenhauskosten, wobei es unerheblich ist, ob diese in Bezug zur Schwangerschaft stehen oder nicht,
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Kostenübernahme zu 100% für die Behandlung in der Schwangerschaft, für die obligatorischen Untersuchungen des Vaters und des Kindes, von einzelnen besonderen Leistungen (Fötus-Caryotyp, Fruchtwasseruntersuchung, Aidstest, Blutzuckerwerte, Schwangerschaftsabbruch aus therapeutischen Gründen)
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Kostenübernahme zu 100% für acht Geburtsvorbereitungskurse und zehn Kurse für Rückbildungsgymnastik nach der Geburt (es bedarf der ärztlichen Verschreibung und der vorherigen Zustimmung der Kassen);
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Mutterschaftsurlaub
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Mutterschaftsgeld in Höhe des Basisgehalts pro Tag