Beide Elternteile haben gegenüber dem oder der Arbeitgeber:in ein Recht auf Elternzeit. Sie dürfen bis zu drei Jahren unbezahlten Urlaub nehmen, um ihr Kind aufzuziehen. Die Mutter und der Vater können diesen unter sich aufteilen. Während des Erziehungsurlaubes ruht der Arbeitsvertrag.
Für das Elternteil, das in Deutschland arbeitet, muss der Antrag spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit gestellt werden. Der Antrag muss dem oder der Arbeitgeber:in per Post zugeschickt werden.
Die Elternzeit kann flexibel gestaltet werden. Die Eltern können 24 Monate Elternzeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag ihres Kindes nehmen. Dazu ist keine Zustimmung des Arbeitgebenden mehr notwendig. Die Elternzeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes muss spätestens 13 Wochen vorher angemeldet werden, die Elternzeit vor dem dritten Lebensjahr des Kindes nur sieben Wochen vorher. Sie ist außerdem in drei Abschnitte aufteilbar.
Während der Elternzeit kann unter folgenden Bedingungen auch Teilzeit gearbeitet werden:
- Mindestens sechs Monate Beschäftigung im Betrieb
- Mindestens 15 Arbeitnehmer:innen in einem Betrieb (abgesehen von Auszubildenden)
- Wöchentliche Arbeitszeit zwischen 15 und 32 Stunden
- Mindestens zwei Monate Teilzeit
- Keine gewichtigen Gründe im Betrieb, die der Teilzeit entgegenstehen
- Ankündigung des Beginns und des Endes der Teilzeit mit einer Frist von sieben Wochen bei Kindern unter drei Jahren und 13 Wochen bei Kindern zwischen drei und acht Jahren
Eltern, die während ihrer Teilzeit in Kurzarbeit geraten oder längerfristig krank werden, verlieren ihren Anspruch auf Elterngeld auch dann nicht, wenn sie Entgeltersatzleistungen erhalten.
Nach Rückkehr des Elternteils an den Arbeitsplatz ist der oder die Arbeitgeber:in hingegen nicht verpflichtet, dem Elternteil denselben Arbeitsplatz anzubieten, den er oder sie vor der Elternzeit innehatte. Vielmehr muss der oder die Arbeitgeber:in den Elternteil unter denselben Bedingungen des Arbeitsvertrages wieder in den Betrieb aufnehmen, unabhängig vom konkreten Arbeitsplatz.
Urlaubsanspruch während der Elternzeit
Der Jahresurlaubsanspruch reduziert sich während der Elternzeit. Für jeden in Elternzeit verbrachten Monat, dürfen die Arbeitgeber:innen 1/12 des bezahlten Jahresurlaubs abziehen, wobei die Mutterschutzzeiten vor und nach der Geburt nicht mitgerechnet werden dürfen.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit
In Deutschland ist die Entlassung während des Erziehungsurlaubes grundsätzlich verboten, sofern keine besonderen Umstände vorliegen. Der oder die Arbeitgeber:in kann jedoch fristgerecht zum Ende der Elternzeit kündigen.
Der sich in Elternzeit befindliche Elternteil hingegen ist zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt, sofern er oder sie eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhält. Ein gemeinsam mit dem oder der Arbeitgeber:in geschlossener Aufhebungsvertrag ist jederzeit möglich. Dabei muss allerdings beachtet werden, dass ein Aufhebungsvertrag zum Verlust der Rechte auf Arbeitslosengeld in Frankreich führt.
Im Falle einer Arbeitgeberkündigung während der Elternzeit muss die zuständige Behörde ihre Zustimmung geben. Diese sind:
Für Baden-Württemberg: Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS) | Für Rheinland Pfalz: Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd |