Arbeitslosigkeit

Stand: 28 September 2023

Angestellte zahlen im Allgemeinen in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung ihres Beschäftigungslandes ein. Falls sie ihren Arbeitsplatz verlieren, erhalten sie die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung von den jeweils für Arbeitslosengeld zuständigen Stellen entsprechend der national geltenden Bestimmungen.

Für Arbeitskräfte, die in einem Mitgliedstaat arbeiten und in einem anderen wohnen (und dorthin mindestens einmal pro Woche zurückkehren), gelten bei vollständiger oder teilweiser Arbeitslosigkeit spezifische Regelungen. Personen, die Arbeitslosengeld beziehen möchten, müssen sich an die zuständige Behörde in ihrem Wohnland wenden.

Anmerkung: Für Grenzgänger:innen, die in Deutschland arbeiten, gelten spezifische Regelungen, wenn sie Langzeit erkrankt sind und ihr Anspruch auf Krankengeld ausgelaufen ist, ihr Arbeitsvertrag mit dem oder der deutschen Arbeitgeber:in aber weiterhin besteht (Nahtlosigkeitsregelung). Weitere Informationen dazu finden Sie in der Rubrik Grenzgänger:innen in teilweiser Arbeitslosigkeit.

Mehr zum Thema

Grenzgänger:innen in vollständiger Arbeitslosigkeit

Stand: 21 Juli 2025

Im Fall eines vollständigen Verlustes des Arbeitsplatzes, werden die Leistungen der Arbeitslosenversicherung der Grenzgängerin oder dem Grenzgänger (unter der Voraussetzung, dass die Bedingungen erfüllt sind) von der zuständigen Stelle des Wohnlandes entsprechend der geltenden Gesetzlage ausbezahlt. Die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um das Arbeitslosengeld zu erhalten, die Vorgaben hinsichtlich Anmeldung und Betreuung sowie die Höhe und Dauer der Zahlungen hängen also vom nationalen Recht des Wohnlandes ab.

Die Gesetzeslage des Beschäftigungslandes wird hingegen nicht berücksichtigt. Die Grenzgängerin oder der Grenzgänger muss sich lediglich bei den dort zuständigen Stellen das gemeinschaftliche Formular U1 (auch PD U1 genannt), besorgen, welches die Beschäftigungs- und somit Beitragszeiten im (ehemaligen) Beschäftigungsland bestätigt (siehe unten: Unsere Broschüre "Beantragung des Formulars PD U1").

 

Detaillierte Informationen zur deutschen, französischen und schweizerischen Arbeitslosenregelung sind in den jeweiligen Unterkapiteln verfügbar.

 

Wenn Sie in Deutschland gearbeitet haben
Wenn Sie in Frankreich gearbeitet haben
Wenn Sie in der Schweiz gearbeitet haben

Unsere Broschüre: Beantragung des Formulars PD U1 für Grenzgänger:innen

PD U1: Grenzgänger:innen mit Wohnsitz Frankreich und Beschäftigung Deutschland
Typ: PDF Größe: 670 KB

Grenzgänger:innen in teilweiser Arbeitslosigkeit

Stand: 25 März 2026

Als Kurzarbeit bezeichnet man die vorübergehende Reduzierung oder vollständige Einstellung der Arbeit in einem Betrieb. Um Arbeitsplätze zu erhalten, können Firmen die Arbeitszeit der Mitarbeitenden vorübergehend reduzieren oder ganz einstellen.

Im Falle der teilweisen Arbeitslosigkeit, können die Zahlungen aus der Arbeitslosenversicherung von der zuständigen Stelle des Beschäftigungslandes ausbezahlt werden. In diesem Fall kommt die gesetzliche Regelung des Beschäftigungslandes und nicht die des Wohnlandes (wie im Falle vollständiger Arbeitslosigkeit) zur Anwendung.

 

Beschäftigt in Deutschland
Beschäftigt in Frankreich
Beschäftigt in der Schweiz

Unsere Broschüre: Nahtlosigkeitsregelung

Nahtlosigkeitsregelung bei Langzeiterkrankung
Typ: PDF Größe: 191 KB