Das Recht auf Einreise und Aufenthalt in Frankreich haben insbesondere
- Unionsbürger:innen, die sich als Arbeitskräfte, zur Arbeitssuche, zur Berufsausbildung oder zum Studium in Frankreich aufhalten wollen und deren Familienangehörige (ungeachtet ihrer Nationalität), wenn sie diese Person begleiten oder nachziehen.
- Unionsbürger:innen, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige) und deren Familienangehörige (ungeachtet ihrer Nationalität), wenn sie diese Person begleiten oder nachziehen.
- Nicht erwerbstätige Unionsbürger:innen, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende finanzielle Mittel zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage verfügen und deren Familienangehörige (ungeachtet ihrer Nationalität), wenn sie diese Person begleiten oder nachziehen und ebenfalls über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende finanzieller Mittel zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage verfügen.
Beachten Sie: Unionsbürger:innen, die sich in Frankreich zur Arbeitssuche aufhalten wollen, haben für die Dauer der Arbeitssuche keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Eine Mitnahme des Arbeitslosengeldes I für einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten ist möglich. Bitte informieren Sie sich hierzu bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit.