Der oder die Arbeitgeber:in und die Arbeitskraft können das Arbeitsverhältnis durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages einvernehmlich beenden.
Der Aufhebungsvertrag muss schriftlich geschlossen werden. Der Abschluss auf elektronischem Wege, zum Beispiel per E-Mail, ist nicht ausreichend, um dem Schriftformerfordernis Genüge zu tun. Wird der Aufhebungsvertrag nicht schriftlich geschlossen, ist die Vereinbarung unwirksam und das Arbeitsverhältnis dauert fort.
Oft wird beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages die Zahlung einer Abfindung vereinbart, jedoch sind solche Abfindungszahlungen nicht gesetzlich vorgeschrieben (siehe unten: Abfindungszahlung).
Beachten Sie: Abfindungszahlungen sind versteuerbares Einkommen.
Die Arbeitgeber:innen sind in der Pflicht der Arbeitskraft zu helfen und sie zu beraten, sie müssen die Angestellten über die Folgen eines Aufhebungsvertrages informieren. Wenn der oder die Arbeitgeber:in bewusst falschen Rat gibt, kann man Schadensersatz von ihm oder ihr verlangen.
Aber die Arbeitskraft muss sich selbst über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen der Aufhebung des Arbeitsvertrages informieren (insbesondere in Bezug auf Arbeitslosengeld bzw. Bürgergeld). Die Arbeitskraft kann hierzu bei der zuständigen Agentur für Arbeit Informationen einholen.
Beachten Sie: Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages führt nicht zu einem Anspruch der Grenzgängerin oder des Grenzgängers auf Arbeitslosenleistungen!
Im Falle der Vollarbeitslosigkeit müssen Grenzgänger:innen im Wohnstaat Arbeitslosenleistungen beantragen, und es ist das Recht des Wohnstaates, das Anwendung findet.
Ein:e Grenzgänger:in mit Wohnsitz in Frankreich, erhält somit Arbeitslosengeld aus Frankreich (allocations chômage) soweit alle Voraussetzungen nach französischem Recht erfüllt sind. Deutsches Recht findet keine Anwendung.
Den Anspruch auf französisches Arbeitslosengeld prüft die französische Arbeitsagentur (Pôle emploi) auf Grundlage der Informationen des von der deutschen Agentur für Arbeit ausgestellten Formulars PDU1. Die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages kann auf dem PDU1 in der Rubrik 3.2 als „Beendigung des Vertrags im beiderseitigen Einvernehmen“ eingestuft werden. Pôle emploi wird in einem solchen Fall den Antrag auf Arbeitslosengeld mit der Begründung ablehnen, dass die Arbeitslosigkeit absichtlich herbeigeführt wurde bzw. eine Eigenkündigung ohne triftigen Grund vorliegt. Dies hat zur Folge, dass kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Das gilt auch dann, wenn der Aufhebungsvertrag geschlossen wurde, um eine ordentliche Kündigung, beispielsweise betriebsbedingt, zu umgehen.
Beachten Sie: Ein Aufhebungsvertrag nach deutschem Recht ist nicht identisch mit der rupture conventionnelle, wie man sie in Frankreich kennt. Auch wenn es sich in beiden Fällen um einvernehmliche Vertragsbeendigung handelt, unterliegen sie unterschiedlichen Regelungen und Verfahren nach dem jeweiligen nationalen Recht.