Das „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern“ (DBA D/F) soll helfen, dass Grenzgänger:innen nicht doppelt Steuern in mehreren Ländern zahlen müssen. Welchem Staat das Besteuerungsrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zusteht, hängt von verschiedenen Einkunftsarten ab:
- Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art. 3)
- Gewinne eines Unternehmens (Art. 4)
- Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (Art. 7)
- Dividenden (Art. 9)
- Zinsen und sonstige Einkünfte aus Forderungen (Art. 10)
- Einkünfte aus selbständiger bzw. freiberuflicher Tätigkeit (Art. 12)
- Einkünfte von Tätigkeiten aus dem Bereich Kunst, Sport und Artistik (Art. 12)
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Renten und anderen Sozialversicherungsbezügen (Art. 13)
- Bezüge aus öffentlichen Kassen (Art. 14)
- Lizenzgebühren (Art. 15)
- Entsandte Hochschullehrkräfte (Art. 16)
- Während Studium, Lehre und Praktika (Art. 17)
- Sonstige Einkünfte (Art. 18)
Untenstehend finden Sie die entsprechenden Regelungen. Die hier verwendete Reihenfolge ergibt sich nach INFOBEST-Einschätzung aus der Relevanz für die Mehrheit unserer Nutzer:innen.