Wer in Europa in einem Land wohnt und in einem anderen Land arbeitet, hat im Prinzip zunächst im Beschäftigungsland und unter Umständen auch im Wohnsitzland Anspruch auf Familienleistungen. Das bedeutet aber nicht, dass die Familienleistungen doppelt ausbezahlt werden, denn das EU-Recht sieht entsprechende Regelungen vor, die genau festlegen, welche Ansprüche wo entstehen (EU-Richtlinie 883/2004). Dabei hängt es von der beruflichen Situation der einzelnen Familienmitglieder ab, welches Land vorrangig ist und die inländischen Leistungen in voller Höhe auszahlt und welches Land gegebenenfalls einen Unterschiedsbetrag oder eine Differenzzulage zahlt, falls hier die inländischen Leistungen höher sein sollten.
Als Grenzgänger:in haben Sie grundsätzlich in dem Land, in dem Sie beschäftigt sind, Anspruch auf Familienleistungen. In Ihrem Wohnland können je nach Familiensituation und Tätigkeit des anderen Elternteils ebenfalls Ansprüche bestehen. Die EU-Verordnung 883/04 (Kapitel 8) legt fest, welches Land vorrangig ist, das heißt, „zuerst“ seine nationalen Leistungen in voller Höhe zahlt, und welches Land dann noch etwas dazuzahlt, falls hier die nationalen Leistungen höher sein sollten (sogenannter Differenz- oder Unterschiedsbetrag). Wie in anderen sozialversicherungsrechtlichen Bereichen gelten die entsprechenden Koordinationsregeln auch im Verhältnis zur Schweiz.
Der zwischenstaatliche Anspruch auf Familienleistungen richtet sich in erster Linie nach dem Beschäftigungsland: das Land, in dem eine Person arbeitet, ist grundsätzlich vorrangig bei der Auszahlung von Familienleistungen. Bei Paaren wird erst dann das Wohnland vorrangig, wenn ein Elternteil im Wohnland arbeitet oder dort Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezieht (Prinzip: Wohnland der Kinder).
Als grobe Faustregel gilt: Das Beschäftigungsverhältnis bestimmt die Vorrangigkeit.