Die deutsche Straßenverkehrsordnung finden Sie hier.
Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme. Auch in Deutschland wird auf der rechten Fahrbahn gefahren.
Anpassung an Wetterverhältnisse
Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehört im Winter beispielsweise die Ausrüstung mit Winterreifen (siehe unten: Unsere Broschüre).
Radverkehr
Fahrradfahrer:innen müssen hintereinander fahren. Wenn Radwege vorhanden sind, muss zwingend auf diesen gefahren werden. Kinder unter acht Jahren müssen auf den Gehwegen Fahrrad fahren, Kinder von acht bis zehn Jahren dürfen dies.
Geschwindigkeit
Fahrzeugführende dürfen nur so schnell fahren, dass sie das Fahrzeug ständig beherrschen. Sie haben ihre Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schnee oder Regen weniger als 50 Meter, so dürfen sie nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Fahrzeugführende dürfen nur so schnell fahren, dass sie sich innerhalb der übersehbaren Strecke halten können. Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
- innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kfz 50 km/h,
- außerhalb geschlossener Ortschaften
- 80 km/h für Fahrende mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, für Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger
- 60 km/h für Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kfz mit Anhänger (ausgenommen Pkw, Lkw und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t), sowie für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
- 100 km/h für Pkw sowie für andere Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t
Die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind.
Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muss so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird.
Vorfahrt
An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Dies gilt nicht, wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist.
Kreisverkehr
Grundsätzlich hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in den Kreisverkehr ist blinken unzulässig.
Besondere Verkehrslagen
Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung, so müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Richtungsfahrbahn, bei Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen für eine Richtung zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden.
Autobahnen und Kraftfahrstraßen
Autobahnen und Kraftfahrstraßen dürfen nur mit Kfz benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt. Werden Anhänger mitgeführt, so gilt das gleiche auch für diese. Fahrzeuge dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein.
Die oder der Fahrzeugführende ist dafür verantwortlich, dass die Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons ist untersagt, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten wird.
Fußgängerwege
An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge den Fußgängerinnen und Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Sie dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren. Wenn nötig, müssen sie warten.
Lärm und Abgasbelästigung
Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen.