Nach dem Gemeinschaftsrecht und dem Prinzip der Freizügigkeit hat jede:r EU-Bürger:in das Recht sich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat aufzuhalten und dort niederzulassen. Bei einem Aufenthalt von bis zu drei Monaten sind ein gültiger Personalausweis oder ein Reisepass ausreichend.
1992 wurde das Prinzip der Freizügigkeit auf Island, Liechtenstein und Norwegen und 2002 schrittweise auch auf die Schweiz ausgeweitet.
Die Informationen hierzu beziehen sich in erster Linie auf Bürger:innen der EU und der Schweiz. Sollten Sie eine andere Nationalität haben, können Sie sich gerne an die zuständigen Stellen (Präfekturen) wenden, da die entsprechenden Regelungen von Nationalität zu Nationalität unterschiedlich sind.
Bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten, sind vor allem folgende Personen autorisiert im Land zu bleiben:
- Bürger:innen der EU und der Schweiz, die als Beschäftigte oder Arbeitssuchende in Frankreich ihren Wohnsitz haben möchten oder die einem Studium oder einer beruflichen Ausbildung (Immatrikulierung in einer Bildungs- oder Fortbildungseinrichtung) nachgehen sowie deren Familienangehörige (ungeachtet der Nationalität)
- Bürger:innen der EU und der Schweiz, die einer selbstständigen Beschäftigung nachgehen und deren Familienangehörige (ungeachtet der Nationalität)
- Bürger:innen der EU und der Schweiz, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, müssen einen Nachweis erbringen, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um nicht dem französischen Sozialsystem zur Last zu fallen. Zudem ist der Nachweis zu erbringen, dass sie selbst sowie jedes Familienmitglied, das mit Ihnen das Aufenthaltsrecht in Anspruch nimmt, krankenversichert ist.
Beachten Sie: Bürger:innen der EU und der Schweiz, die das Aufenthaltsrecht in Anspruch nehmen möchten, haben während der Stellensuche keinerlei Anrecht auf Sozialleistungen. Es besteht aber die Möglichkeit, Arbeitslosengeld für eine Dauer von bis zu sechs Monaten zu erhalten, wenn man Arbeitslosenleistungen schon vor dem Umzug bezogen hat. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an das zuständige Arbeitsamt.