In Frankreich besteht keine Verpflichtung, beim Wegzug eine Zolldeklaration abzugeben. Einzig für gewisse Waren wie Waffen, Edelmetalle oder Kulturgüter existieren entsprechende Vorschriften:
www.douane.gouv.fr/articles/a10777-operations-pour-lesquelles-vous-devez-deposer-une-declaration-en-douane.
Damit Ihr Hausrat, wie Möbel, Geschirr, Bücher, Kleider etc., abgabenfrei in die Schweiz eingeführt werden kann, ist eine Wohnsitzverlegung notwendig. Sie weisen die Wohnsitzverlegung zum Beispiel mit einem Mietvertrag, Arbeitsvertrag etc. nach.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass Sie ein Verzeichnis der eingeführten Gegenstände erstellen. Diese müssen Sie bereits während mindestens sechs Monaten benutzt haben und nach dem Umzug weiter benutzen.
Anlässlich der Einfuhr legen Sie der Einreisezollstelle das ausgefüllte Antragsformular (18.44 Übersiedlungsgut) vor.
Zuziehende aus den 25 ersten EU-Staaten sowie aus den EFTA-Staaten müssen keine Zusicherung einer Aufenthaltsbewilligung vorlegen. Sie weisen die Wohnsitzverlegung mit anderen Mitteln nach (Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Abmeldebestätigung im Abgangsland).
Zusätzliche Informationen finden Sie in den Erläuterungen des Antragformulars oder in den FAQs der eidgenössischen Zollverwaltung. Die Einreisezollstelle bzw. die zuständige Zollkreisdirektion hilft Ihnen gerne weiter.
Die Veranlagung Ihres Umzugsgutes muss unbedingt während den Öffnungszeiten der Zollstellen für Handelswaren erfolgen.